Satzung
Satzung
Enduro- und Trailsport- Hanlax e.V., ETS- Hanlax e.V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Enduro- und Trailsport- Hanlax e.V. ( ETS- Hanlax e.V. )
(2) Sitz des Vereins ist : Am Südgraben 8, 31638 Stöckse, OT Wenden
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Durch Trainings- und Lehrveranstaltungen soll der Trial- und Endurosport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gefördert werden. Die Teilnahme und Veranstaltung von Trail- und Endurosport Veranstaltungen soll gefördert und ermöglicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes den Ausschluss aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Alle Mitglieder verpflichten sich mit Beitritt die Haus- und Platzordnung an zu erkennen.
§ 10 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit (Erziehung) oder des Sports.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.03.2011 beschlossen.